Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.345 / cb (STA.2021.1587) Art. 22 Entscheid vom 14. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. November gegenstand 2021 betreffend Einspracherückzug und Rechtskraft des Strafbefehls vom 7. Oktober 2021 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die B. Immobilien AG beanzeigte die Beschwerdeführerin wegen versuch- ter Erpressung, ev. versuchter Nötigung, mit Schreiben vom 26. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Diese eröffnete deswegen am 30. April 2021 eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin. 1.2. Mit Strafbefehl vom 7. Oktober 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Beschwerdeführerin wegen versuchter Erpressung und Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 (bei einer Probezeit von 2 Jahren) und einer Busse von Fr. 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage). 1.3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen ihr am 18. Oktober 2021 zu- gestellten Strafbefehl mit Eingabe datiert vom 18. Oktober 2021 (Postauf- gabe am 19. Oktober 2021) Einsprache. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lud die Beschwerdeführerin mit Vorladung vom 2. November 2021 zu einer auf den 10. November 2021 (7.30 Uhr) angesetzten Einvernahme vor und wies sie auf die Säumnisfol- gen nach Art. 355 Abs. 2 StPO hin. 1.5. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit E-Mail vom 5. November 2021 um einen anderen Einvernahmetermin, sofern eine Einvernahme überhaupt erforderlich sei. 1.6. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. November 2021 mit, es lägen keine Gründe für eine Ver- schiebung der Einvernahme vor. Die Vorladung bleibe gültig. Die Säumnis- folgen seien der Beschwerdeführerin bekannt. 1.7. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit E-Mail vom 10. November 2021 (1.45 Uhr) nochmals um einen anderen Einvernahmetermin. -3- 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte mit Verfügung vom 10. No- vember 2021 den Rückzug der Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den damit in Rechtskraft erwachsenden Strafbefehl fest. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese ihr am 15. November 2021 zu- gestellte Verfügung mit Eingabe datiert vom 15. November 2021 (Postauf- gabe am 16. November 2021) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei anzuweisen, sie unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und familiä- ren Situation neu zu einer Einvernahme vorzuladen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 24. November 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolgen. 3.3. Dr. med. C. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH […]) erstat- tete als behandelnder Psychiater der Beschwerdeführerin mit Eingabe da- tiert vom 26. November 2021 (Postaufgabe am 29. November 2021) eine "ergänzende Stellungnahme" zur Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. No- vember 2021 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen keine vor. Die Be- schwerdeführerin hat ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung der angefoch- tenen Verfügung. Auf ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die von ihr mit Verfü- gung vom 10. November 2021 gemachte Feststellung betreffend Ein- spracherückzug damit, dass sie die Beschwerdeführerin mit Vorladung vom 2. November 2021 zur Einvernahme am 10. November 2021 vorgeladen habe. Die Beschwerdeführerin sei dieser Einvernahme unentschuldigt bzw. mit ungenügender Entschuldigung ferngeblieben, weshalb ihre Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte. -4- 3. 3.1. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl bei der Staatsan- waltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vor- ladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO ihre Einsprache als zurückgezogen (sog. Rückzugsfiktion). Art. 355 Abs. 2 StPO enthält ausdrücklich zwei Bedingungen, die für den Eintritt der Rechtsfolge massgebend sind, nämlich dass der Betroffene ers- tens "trotz Vorladung" und zweitens "unentschuldigt" fernbleibt (BGE 140 IV 82 E. 2.5). Eine unentschuldigte Abwesenheit im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO ist etwa zu verneinen, wenn eine Partei nicht ordnungsgemäss vorgeladen wurde, wie wenn sie etwa in Verletzung von Art. 202 Abs. 1 StPO zu kurzfristig zur entsprechenden Verfahrenshandlung vorgeladen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.5). Erforderlich ist in jedem Fall, dass der Verzicht unzweideutig vorliegt und nicht auf einer dem Fairnessprinzip widersprechenden Weise zustande ge- kommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.4). Konkret darf ein konkludenter Einspracherückzug nur angenom- men werden, wenn der Betroffene in Kenntnis der massgebenden Rechts- lage und der Konsequenzen gehandelt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1 und 4.5.2), ein sachlicher Grund für eine Einvernahme bestand (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.3) und aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse des Be- troffenen am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.4). Die Vorladung ist in den Art. 201 ff. StPO geregelt. Demnach ist sie im Vor- verfahren 3 Tage und im Verfahren vor Gericht mindestens 10 Tage vor der Verfahrenshandlung zuzustellen (Art. 202 Abs. 1 lit. a und b StPO). Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen (Art. 202 Abs. 3 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu be- gründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Eine Vor- ladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO; vgl. auch Art. 92 StPO, wonach die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen er- strecken und Verhandlungstermine verschieben können, wobei ein ent- sprechendes Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein muss). -5- 3.2. Zur am 2. November 2021 erlassenen Vorladung (act. 120) findet sich in den Beschwerdeakten kein Zustellnachweis. Nach unwidersprochener Be- hauptung der Beschwerdeführerin (act. 121) wurde ihr die Vorladung am 5. November 2021 und damit 5 Tage vor der angesetzten Einvernahme zu- gestellt. Gewahrt wäre damit die im Vorverfahren zu wahrende Frist von 3 Tagen (Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO), nicht aber die im Verfahren vor Gericht zu wahrende Frist von 10 Tagen (Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO). Welche dieser Fristen (wenn überhaupt) nach Erlass eines Strafbefehls im Einsprachever- fahren einzuhalten ist, ist nicht ohne Weiteres klar (vgl. hierzu exemplarisch der dem Urteil des Bundesgerichts 1B_759/2012 vom 20. Februar 2013 zu Grunde liegende Sachverhalt [Sachverhaltszusammenfassung unter lit. A]). Die sich damit stellende Frage, ob die Vorladung vorliegend zu kurz- fristig erfolgte, was ein unentschuldigtes Fernbleiben ohne Weiteres aus- schliessen würde, kann jedoch in Beachtung des Nachgesagten offen blei- ben. 3.3. 3.3.1. Die anwaltlich nicht verteidigte Beschwerdeführerin teilte der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten nach Erhalt der Vorladung (mutmasslich am 5. No- vember 2021) noch gleichentags per E-Mail mit, dass (erstens) aus ihrer Sicht gar kein sachlicher Anlass für ihre Einvernahme bestehe (act. 121). Sie begründete dies mit Hinweis auf ein von ihr der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bereits mit Einsprache eingereichtes versicherungsmedi- zinisches Gutachten, erstattet am 27. September 2017 von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH […] (act. 80 ff.). Damit brachte sie sinngemäss zum Ausdruck, dass es im Einspracheverfahren nicht auf ihre Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ankomme, sondern einzig auf eine angemessene Berücksichtigung des be- sagten versicherungsmedizinischen Gutachtens. 3.3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten akzeptierte mit Antwortschreiben vom 8. November 2021 (act. 122) dieses E-Mail der Beschwerdeführerin als ein Gesuch um Verschiebung der Einvernahme, obwohl elektronische Eingaben im Strafrecht ungültig seien. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ansonsten der nicht anwaltlich verteidigten Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Formfehler nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) Gelegenheit zu einer formgül- tigen Eingabe hätte einräumen müssen, was angesichts der bereits auf den 10. November 2021 angesetzten Einvernahme illusorisch gewesen wäre. Auf das in dieser E-Mail geäusserte Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es keinen sachlichen Grund für eine Einvernahme gebe, ging die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hingegen weder in ihrem Schreiben -6- vom 8. November 2021 noch mit Verfügung vom 10. November 2021 noch mit Beschwerdeantwort ein. 3.3.3. Zumal die Beschwerdeführerin bereits am 27. Juli 2021 von der Kantons- polizei Aargau delegiert einvernommen worden war (act. 5 ff.), sie dabei nicht bestritten hatte, die ihr zur Last gelegten E-Mails verfasst zu haben (Fragen 10, 12, 14 - 16), sie dabei ihre Motive und Überlegungen dargelegt hatte (Fragen 17 - 25) und sich darüber hinaus zu ihrer Entlastung einzig auf sich aus dem versicherungsmedizinischen Gutachten ergebende ge- sundheitliche Beeinträchtigungen berufen hatte (Fragen 27 - 28), erscheint die von der Beschwerdeführerin thematisierte Frage nach der Erforderlich- keit der von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf den 10. Novem- ber 2021 (7.30 Uhr) angesetzten Einvernahme zwar nicht unberechtigt. Ge- rade im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, im Strafbefehl aber nicht erkennbar berücksichtigten gesundheitlichen Be- einträchtigungen war bzw. ist eine zusätzliche Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten jedoch ohne Weiteres naheliegend, weshalb sich nicht feststellen lässt, dass für die anberaumte Einvernahme (mutmasslich) gar kein sachlich begründeter Anlass bestand bzw. besteht. 3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführerin informierte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten nach Erhalt der Vorladung mit E-Mail vom 5. November 2021 (zweitens) darüber, dass sie am Einvernahmetermin (10. November 2021, 7.30 Uhr) verhindert sei. Hierzu führte sie aus, dass sie alleinerziehende Mutter sei, kein soziales Umfeld habe und um diese Zeit ihre Tochter für den Kinder- garten wecken müsse. Weiter führte sie aus, dass ihre Tochter jeweils am Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag nach dem Kindergarten direkt in die Kita gehe, nicht aber am Donnerstag. Von dort hole sie ihre Tochter jeweils um 17.30 Uhr ab. Das Fahren mit dem öffentlichen Verkehr bereite ihr (als Ausdruck ihres Krankheitsbildes) mittlerweile grosse Probleme und mit dem Velo sei es ihr viel zu weit. Termine seien ihr daher am Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag jeweils ab 10.00 Uhr möglich. 3.4.2. Auf das Vorbringen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Schreiben vom 8. November 2021 hin, wonach keine Gründe für eine Terminverschie- bung vorlägen, weil sich die Beschwerdeführerin bezüglich Kinderbetreu- ung organisieren könne ("Eltern Kita etc."), brachte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10. November 2021 (act. 125) vor, dass es sehr wohl (wie von ihr dargelegt) Gründe gebe, weshalb eine behinderte, alleinerziehende und in Q. wohnhafte Mutter nicht um 7.30 Uhr in Muri sein könne. Ihre Eltern wohnten in R. und die Kita habe so früh am Morgen nicht geöffnet. Bei Studium des versicherungsmedizinischen Gutachtens ergebe sich auch, -7- dass sie keine Freunde habe, weshalb sie nochmals um einen ihr mögli- chen Einvernahmetermin ersuche. Mit Beschwerde hielt sie sinngemäss an diesen Ausführungen fest. 3.4.3. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die (von der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten unbestritten gelassenen) Ausführungen tat- sächlicher Art der Beschwerdeführerin und das von ihr eingereichte versi- cherungsmedizinische Gutachten nicht abzustellen wäre. Somit ist für dieses Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine (wohl auch krankheitsbedingt) sozial isolierte, alleinerziehende und in Q. wohnhafte Mutter eines Mädchens im Kindergartenalter handelt (vgl. hierzu auch versicherungsmedizinisches Gutachten S. 9 betreffend "Tagesablauf"), die seit ihrer Kindheit an einem Asperger Syndrom und einer Erwachsenen-ADHS [Aufmerksamkeitsdefi- zit-/Hyperaktivitätsstörung] zu leiden scheint (versicherungsmedizinisches Gutachten S. 19). Wenngleich die Beschwerdeführerin in der Vergangen- heit nicht durchgängig sozial isoliert gewesen zu sein scheint, scheint sie krankheitsbedingt aber doch darauf fixiert zu sein, ihre äussere Umgebung und den Tagesablauf möglichst gleichbleibend zu gestalten, weil plötzliche Veränderungen sie offenbar überfordern und nervös machen (versiche- rungsmedizinisches Gutachten S. 22; vgl. auch die Stellungnahme des be- handelnden Psychiaters datiert vom 26. November 2021). Diese Schwie- rigkeiten können von Dritten offenbar als bewusste Provokationen missver- standen werden (versicherungsmedizinisches Gutachten S. 23). Hinweise für Inkonsistenzen, eine Selbstlimitierung, Aggravationstendenzen oder ei- nen sekundären Krankheitsgewinn liegen gemäss versicherungsmedizini- schem Gutachten (S. 27) keine vor. Die körperliche und psychische Belast- barkeit der Beschwerdeführerin ist wegen des komorbiden Vorliegens meh- rerer psychiatrischer Gesundheitsstörungen gemäss versicherungsmedizi- nischem Gutachten (S. 28) herabgesetzt. Auch wurde offenbar ein ausge- prägtes Vermeidungsverhalten (sozialer Rückzug; wenig Sozialkontakte) festgestellt (S. 28). 3.4.4. Vor dem Hintergrund des soeben Gesagten erscheint der von der Be- schwerdeführerin am 5. November 2021 gestellte Antrag, es sei ihre auf den 10. November 2021 (7.30 Uhr) angesetzte Einvernahme auf einen ihr möglichen Termin zu verschieben, begründet und jedenfalls nicht querula- torisch. Die von der Beschwerdeführerin darin genannten Verhinderungs- gründe wurden durch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten mit Schreiben vom 8. November 2021 (oder auch mit Verfügung vom 10. November 2021 bzw. mit Beschwerdeantwort) denn auch in keiner Weise relativiert oder gar widerlegt. Namentlich die Aufforderung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Schreiben vom 8. November -8- 2021, wonach die Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung organisieren solle, vermag (wie von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10. Novem- ber 2021 plausibel dargelegt) nicht zu überzeugen. Einerseits sind die von der Beschwerdeführerin genannten Verhinderungs- gründe in ihrer Gesamtheit ähnlich schwer zu gewichten wie typischerweise anerkannte Verhinderungsgründe (Krankheit; berufliche oder auch gesell- schaftliche und private Verpflichtungen; wichtigere familiäre Anlässe; vgl. hierzu JONAS W EBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 205 StPO). Andererseits sind keine ge- wichtigen, für ein Festhalten am angesetzten Einvernahmetermin spre- chenden Interessen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ausgewie- sen. Entgegen der Feststellung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 10. November 2021 lässt sich daher in Beachtung des in E. 3.1 Ausgeführten nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin ihrer relativ kurzfristig angesetzten und terminlich nicht mit ihr abgesprochenen Einvernahme vom 10. November 2021 (7.30 Uhr) unentschuldigt fernge- blieben war. 3.5. Dementsprechend ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten vom 10. November 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Soweit die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten weiterhin auf einer Einver- nahme der Beschwerdeführerin besteht, ist sie (unter Vorbehalt einer di- rekten Terminabsprache mit der Beschwerdeführerin) gehalten, diese unter zureichender Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 5. November 2021 sowie Einhaltung einer angemessenen Frist neu anzusetzen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens eines entschädigungspflichtigen Aufwandes (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2) nicht auszu- richten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. November 2021 aufgehoben. -9- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard