94 Abs. 1 StPO), hätte innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes und damit spätestens am 12. Mai 2021 gestellt werden müssen. Bis zu diesem Datum hat der Beschwerdeführer jedoch kein Wiederherstellungsgesuch eingereicht. Sofern die Beschwerde vom 11. November 2021 als sinngemässes Widerherstellungsgesuch zu verstehen wäre, wäre dieses offensichtlich verspätet, weshalb es sich erübrigt, sie als solches an die dafür zuständige Behörde weiterzuleiten. Somit bleibt es bei der Abweisung der Beschwerde. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: