Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am 11. Dezember 2020 zu laufen und endete am 21. Dezember 2020. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht festgestellt, dass die Einsprache vom 14. April 2021 (recte: 12. April 2021) verspätet erfolgt und der Strafbefehl -5- vom 2. Dezember 2020 somit in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.