Soweit er geltend macht, er habe den Strafbefehl unverschuldet nicht erhalten (Nichtaushändigung der Sendung bzw. keine Abholung der Sendung im Volgladen möglich wegen Corona, vgl. Beschwerde S. 2 f.), muss ihm entgegnet werden, dass es ihm – sofern sich dies überhaupt so zugetragen hat wie von ihm behauptet – auch als Corona-Risiko- person möglich und zumutbar war, die Sendung beim Volgladen bzw. der dortigen Poststelle entgegenzunehmen. Die Sendung mit dem Strafbefehl gilt somit gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2020 zugestellt. Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am 11. Dezember 2020 zu laufen und endete am 21. Dezember 2020.