2.3. Der Beschwerdeführer erhielt am 3. Dezember 2020 eine Abholeinladung für die Sendung mit dem Strafbefehl ST.2020.3456 vom 2. Dezember 2020. Die Sendung wurde nicht innert der siebentägigen Frist abgeholt und daher am 11. Dezember 2020 an den Absender resp. an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach retourniert. Dies anerkennt auch der Beschwerdeführer bzw. er führt in seiner Beschwerde aus, er habe der Post den Abholschein zurückgeschickt mit der Bitte, den nichterhaltenen Brief dem Absender zu retournieren.