2.2. Über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Ist die Einsprache ungültig (z.B. wegen verspäteter Einreichung), tritt das Gericht darauf nicht ein und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). In diesem Fall erlässt das erstinstanzliche Gericht eine entsprechende beschwerdefähige Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2.1; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 356 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 356 StPO).