2.6. Mit Verfügung vom 8. November 2021 trat die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri auf die Einsprache vom 14. April 2021 gegen den Strafbefehl vom 2. Dezember 2021 nicht ein und stellte fest, dass der gegen A. erlassene Strafbefehl vom 2. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sei. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 10. November 2021 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 11. November 2021 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.