1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte A. mit Strafbefehl ST.2020.3456 vom 2. Dezember 2020 wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00 (unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 200.00. 1.2. Für diesen Strafbefehl erhielt A. am 3. Dezember 2020 an seiner Privatadresse in E. eine Abholungseinladung. A. holte den Strafbefehl innert der bis am 10. Dezember 2020 laufenden Frist nicht ab, weshalb er am 11. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückgesendet wurde.