Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.340 / va (ST.2021.40; STA.2020.3456) Art. 38 Entscheid vom 27. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Strafkläger B._____, […] Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Muri vom 8. November gegenstand 2021 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache/Rechtskraft des Straf- befehls ST.2020.3456 der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 2. Dezember 2020 in der Strafsache gegen A._____ betreffend Beschimpfung -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte A. mit Strafbefehl ST.2020.3456 vom 2. Dezember 2020 wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen à Fr. 60.00 (unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 200.00. 1.2. Für diesen Strafbefehl erhielt A. am 3. Dezember 2020 an seiner Privatad- resse in E. eine Abholungseinladung. A. holte den Strafbefehl innert der bis am 10. Dezember 2020 laufenden Frist nicht ab, weshalb er am 11. De- zember 2020 an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückgesendet wurde. 2. 2.1. Gegen diesen Strafbefehl vom 2. Dezember 2020 erhob A. mit Eingabe vom 12. April 2021 sowie zusätzlicher Fax-Eingabe vom gleichen Tag bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Einsprache. 2.2. Am 6. Mai 2021 überwies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Straf- befehl samt Akten an das Bezirksgericht Laufenburg zur Beurteilung mit dem Hinweis, dass die Einsprache nach ihrer Einschätzung verspätet er- hoben worden sei. Zudem wurde um Umteilung des Verfahrens an ein an- deres Bezirksgericht ersucht, da es sich beim Strafkläger B. um [...]. handle. 2.3. Mit Entscheid der Justizleitung vom 20. September 2021 wurde das Ver- fahren gegen A. an das Bezirksgericht Muri überwiesen. 2.4. Mit Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Muri vom 29. Septem- ber 2021 wurde A. aufgefordert, innert Frist von 10 Tagen zur Gültigkeit der Einsprache Stellung zu nehmen. 2.5. A. erstattete mit Eingabe vom 3. Oktober 2021 (Postaufgabe) eine Stel- lungnahme, mit welcher er sinngemäss den Tatvorwurf der Beschimpfung bestritt. Zur Gültigkeit der Einsprache enthielt die Stellungnahme keine Ausführungen. -3- 2.6. Mit Verfügung vom 8. November 2021 trat die Präsidentin des Bezirksge- richts Muri auf die Einsprache vom 14. April 2021 gegen den Strafbefehl vom 2. Dezember 2021 nicht ein und stellte fest, dass der gegen A. erlas- sene Strafbefehl vom 2. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sei. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 10. November 2021 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 11. November 2021 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Auf- hebung der angefochtenen Verfügung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Der Strafkläger verzichtete mit Eingabe vom 25. November 2021 (Postauf- gabe 29. November 2021) auf eine Stellungnahme. 3.4. Am 30. November 2021 leitete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zwei identische, bei der vor der Verfahrensumteilung zuständigen Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg eingegangene und dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer zugeordnete Faxschreiben vom 26. Novem- ber 2021 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wei- ter. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Be- schwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschlies- sende Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO) der Präsidentin des Bezirksge- richts Muri. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte (Laien- )Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist deshalb einzutreten. -4- 2. 2.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Ein- sprache erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls (vgl. Art. 384 lit. b StPO), wobei der Tag der Zustellung bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spä- testens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben werden oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftier- ten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). 2.2. Über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Ist die Einsprache ungültig (z.B. wegen verspäteter Einreichung), tritt das Gericht darauf nicht ein und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). In diesem Fall erlässt das erstinstanzliche Gericht eine entsprechende beschwerdefähige Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2.1; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 356 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 356 StPO). 2.3. Der Beschwerdeführer erhielt am 3. Dezember 2020 eine Abholeinladung für die Sendung mit dem Strafbefehl ST.2020.3456 vom 2. Dezember 2020. Die Sendung wurde nicht innert der siebentägigen Frist abgeholt und daher am 11. Dezember 2020 an den Absender resp. an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach retourniert. Dies anerkennt auch der Beschwerdeführer bzw. er führt in seiner Beschwerde aus, er habe der Post den Abholschein zurückgeschickt mit der Bitte, den nichterhaltenen Brief dem Absender zu retournieren. Soweit er geltend macht, er habe den Strafbefehl unverschul- det nicht erhalten (Nichtaushändigung der Sendung bzw. keine Abholung der Sendung im Volgladen möglich wegen Corona, vgl. Beschwerde S. 2 f.), muss ihm entgegnet werden, dass es ihm – sofern sich dies über- haupt so zugetragen hat wie von ihm behauptet – auch als Corona-Risiko- person möglich und zumutbar war, die Sendung beim Volgladen bzw. der dortigen Poststelle entgegenzunehmen. Die Sendung mit dem Strafbefehl gilt somit gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2020 zugestellt. Die zehntägige Einsprachefrist begann so- mit am 11. Dezember 2020 zu laufen und endete am 21. Dezember 2020. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht festgestellt, dass die Einsprache vom 14. April 2021 (recte: 12. April 2021) verspätet erfolgt und der Strafbefehl -5- vom 2. Dezember 2020 somit in Rechtskraft erwachsen ist. Die Be- schwerde ist dementsprechend abzuweisen. 2.4. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss geltend macht, die Frist unverschuldet verpasst zu haben, ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein allfälliger Säumnisgrund vorliegend spätes- tens mit Einreichung der Einsprache am 12. April 2021 weggefallen wäre, zumal die erhaltene Mahnung auf den Strafbefehl verwies. Ein Wiederher- stellungsgesuch, mit welchem der Beschwerdeführer hätte glaubhaft ma- chen müssen, dass ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO), hätte innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnis- grundes und damit spätestens am 12. Mai 2021 gestellt werden müssen. Bis zu diesem Datum hat der Beschwerdeführer jedoch kein Wiederherstel- lungsgesuch eingereicht. Sofern die Beschwerde vom 11. November 2021 als sinngemässes Widerherstellungsgesuch zu verstehen wäre, wäre die- ses offensichtlich verspätet, weshalb es sich erübrigt, sie als solches an die dafür zuständige Behörde weiterzuleiten. Somit bleibt es bei der Abweisung der Beschwerde. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, insgesamt Fr. 474.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli