4.2. Dem Beschwerdegegner ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm dafür keine Entschädigung zuzusprechen ist. -7- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Oktober 2021 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)