428 Abs. 1 StPO), wenn die Staatsanwaltschaft mit dem von ihr erhobenen Rechtsmittel obsiegt (THOMAS DO- MEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 428 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Tragung der Untersuchungskosten und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird zu gegebener Zeit die Vorinstanz zu entscheiden haben.