397 Abs. 2 StPO. Muss die Rechtsmittelinstanz einen angefochtenen Entscheid aufheben, bedeutet das in aller Regel, dass die Vorinstanz fehlerhaft oder irrtümlich gehandelt hat bzw. das vorinstanzliche Verfahren einen wesentlichen Mangel aufweist. Sind durch ein solches fehlerhaftes Verhalten einer Behörde Verfahrenskosten entstanden, rechtfertigt es sich, sämtliche Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Kanton aufzuerlegen. Dies gilt auch dann (und insofern abweichend von der Regel nach Art. 428 Abs. 1 StPO), wenn die Staatsanwaltschaft mit dem von ihr erhobenen Rechtsmittel obsiegt (THOMAS DO- MEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.