3.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner am 27. Oktober 2021 zu Unrecht wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. In Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg als Partei im erstinstanzlichen Hauptverfahren (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO) nach dem klaren Wortlaut von Art. 329 Abs. 4 StPO vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren haben wird, falls sie dereinst eine (erneute) Einstellung des Verfahrens in Betracht ziehen sollte.