97 Abs. 1 lit. c StGB) ein. Somit war die Verfolgung der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Straftaten, welche dieser am 14. September 2014 und am 1. November 2014 begangen haben soll, bei Erlass der vorinstanzlichen Einstellungsverfügung am 27. Oktober 2021 noch nicht verjährt. Die vollständige Verfolgungsverjährung tritt vielmehr erst am 1. November 2024 ein. -6-