3.2.2. Nachdem die (abstrakte) Höchststrafe für das Überlassen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs. 3 SVG wie auch für die Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren beträgt, tritt die Verfolgungsverjährung - entgegen der Vorinstanz - nicht nach sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB), sondern erst nach zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit.