Die Verfolgungsverjährung beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB). 3.2. 3.2.1. Da der Beschwerdegegner die ihm vorgeworfenen Taten am 14. September 2014 (Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) und am 1. November 2014 (Überlassen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 3 SVG) begangen haben soll, ist Art. 97 Abs. 1 StGB in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung auf diese Straftatbestände anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 1 StGB, Art. 102 Abs. 1 SVG).