Die massgebliche Verjährungsfrist bestimmt sich grundsätzlich in abstrakter Weise, d.h. nach der höchsten Strafe, die das Gesetz für eine strafbare Handlung androht und nicht aufgrund der Strafe, die einem Täter gemäss der Strafzumessung im Einzelfall auferlegt wird. Bei Strafnormen, die neben einem Grundtatbestand qualifizierte oder privilegierte Tatbestände vorsehen, ist der Strafrahmen jenes Tatbestands massgeblich, dessen der Täter beschuldigt wird. Gleichermassen sind die "(besonders) schweren" oder die "(besonders) leichten" Fälle zu behandeln (BGE 136 IV 117 E. 4.3.3.2 S. 120; MATTHIAS ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 37 ff. zu Art. 97 StGB).