Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. 3.1.2. Nach Art. 97 Abs. 1 StGB verjährt die Strafverfolgung bei Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) in 30 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe lebenslängliche Freiheitsstrafe ist (lit. a), und in 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angedroht wird (lit. b); die Verfolgungsverjährung tritt bei Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) in zehn Jahren -5-