329 Abs. 4 StPO). Da die Parteien durch die Einstellungsverfügung nicht beschwert seien, könne auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wandte dagegen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ein, die Vorinstanz sei gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB von einer Verjährungsfrist von sieben Jahren ausgegangen. Dies sei falsch, weil die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB bereits am 1. Januar 2014 in Kraft getreten sei. Die Verfügung vom 27. Oktober 2021 sei deshalb aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.