2. 2.1. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 11. November 2015 soll sich der Beschwerdegegner der Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG und des Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 3 SVG schuldig gemacht haben. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich habe ihm mit Schreiben vom 26. August 2014 mitgeteilt, dass die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug mit der Kontrollschildnummer ZH xxx erloschen sei. Mit Verfügung vom 8. September 2014, zugestellt am 9. September 2014, seien ihm der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder entzogen worden.