Vorliegend ist eine Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden angefochten, mit welcher das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist deshalb einzutreten.