1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Insbesondere gegen erstinstanzliche Verfügungen und Beschlüsse über die (vollständige) Verfahrenseinstellung infolge Verjährung ist demnach Beschwerde zu führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2).