2. Am 27. Oktober 2021 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO die definitive Einstellung des Strafverfahrens ST.2015.85 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 8. November 2021 zugestellte Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Eingabe vom 10. November 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung der Gerichtspräsidentin vom 27. Oktober 2021 sei aufzuheben. 2. Unter Kostenfolge."