Sie beantragte, A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu bestrafen. Ausserdem sei der ihm mit Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 20. Juni 2014 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. 1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sistierte das Strafverfahren ST.2015.85 mit Verfügung vom 5. Februar 2016 zufolge unbekannten Aufenthalts von A. und ordnete dessen Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung an.