2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 14 - 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Häfliger, […], eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'774.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)