Unter Berücksichtigung der beiden Rechtsschriften (acht bzw. fünf Seiten), des Studiums der (dem amtlichen Verteidiger bereits aus dem Verfahren bekannten) Akten sowie der Notwendigkeit, die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden zu studieren, scheint es angemessen, von einem Aufwand von acht Stunden auszugehen (Fr. 1'600.00). Hinzuzurechnen sind die Auslagen von pauschal 3% des Honorars (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT), ausmachend Fr. 48.00, sowie 7.7 % MwSt. auf Fr. 1'648.00, ausmachend (gerundet) Fr. 126.90. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren beträgt somit (gerundet) Fr. 1'774.90. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.