8. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO eine nach dem aargauischen Anwaltstarif zu bestimmende Entschädigung zuzusprechen. Nach § 9 Abs. 3bis AnwT beträgt der Stundenansatz bei der amtlichen Verteidigung in der Regel Fr. 200.00. Gründe, um vom Regelstundenansatz abzuweichen, sind nicht ersichtlich.