Diesbezüglich gilt es unter Verweis auf die Ausführungen oben festzuhalten, dass feststeht, dass der Beschwerdeführer sich in einer durch Art. 28 ZGB verpönten Weise verhielt (insbesondere die Beschwerdeführerin schlug). Dies führte zur Eröffnung des Strafverfahrens. Auch wurden die Untersuchungshaft sowie die Ersatzmassnahmen (auch) aufgrund des nachgewiesenen, verpönten Verhaltens des Beschwerdeführers angeordnet. Das Zwangsmassnahmengericht zog in seiner Verfügung vom 6. Juli 2019 sowohl im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht (E. 4.2; vgl. auch Haftantrag vom 4. Juli 2019, Ziff.