Es sind dies die gleichen Gründe, die nach Art. 426 Abs. 2 StPO eine Auflage der Verfahrenskosten erlauben; liegen solche Gründe vor, sind Entschädigung und Genugtuung im Regelfall ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.2 ff.). 7.2. Die Untersuchungshaft wurde durch eine (unangefochten in Rechtskraft erwachsene) Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts angeordnet. Die Haftanordnung war folglich nicht ungesetzlich. Da das Verfahren vollständig eingestellt wurde, steht zudem keine Überhaft infrage. Zu prüfen ist daher einzig ein Genugtuungsanspruch gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO.