Wird die beschuldigte Person hingegen ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Diese Anspruchsgrundlage betrifft somit den Fall, dass die Anordnung der Zwangsmassnahmen nicht rechtswidrig bzw. ungesetzlich war, wegen des (teilweise) freisprechenden oder einstellenden Entscheids sich aber als ungerechtfertigt erwies. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wurde im Sinne einer Kausalhaftung ausgestaltet.