Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden zum Schluss kam, der vom Beschwerdeführer zugegebene Vorfall häuslicher Gewalt sowie die zugegebenen Beschimpfungen hätten das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt veranlasst. Im Weiteren ist aufgrund der übrigen verwertbaren Beweismittel erstellt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers verharmlosend sind und die häusliche Gewalt tatsächlich deutlich gravierender war, als vom Beschwerdeführer zugegeben. Vor diesem Hintergrund auferlegte die Staatsanwaltschaft Baden dem Beschwerdeführer zurecht einen Teil der Verfahrenskosten.