festgestellt und diese auch fotografiert. Entgegen dem Beschwerdeführer machte die Zeugin D. somit nicht nur Aussagen vom Hörensagen, sondern schilderte auch eigene Wahrnehmungen. Ebenfalls gibt es keine Anhaltspunkte, um anzunehmen, die Zeugin D. habe den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet. Vielmehr erscheinen ihre Aussagen glaubhaft. 6.3.3. In den Akten finden sich zudem Fotos, die Verletzungen der Privatklägerin (Hämatome) dokumentieren, und damit die Aussagen der Tochter der Privatklägerin sowie der Zeugin weiter stützen.