Entgegen dem Beschwerdeführer ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Einvernahme der Tochter der Privatklägerin nicht verwertbar sein soll. Entgegen dem Beschwerdeführer finden sich zudem keine Hinweise, dass die Tochter der Privatklägerin Instruktionen erhalten hätte, was sie gegenüber der Kantonspolizei auszusagen habe (2. Video, ab Minute 20:41).