6.3. 6.3.1. Die Tochter der Privatklägerin wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft Baden am 5. Juli 2019 von der Kantonspolizei als Auskunftsperson befragt. Sie wurde ihrem Alter entsprechend (Geburtsdatum: 1. Juli 2012) darüber aufgeklärt, dass sie die Aussage verweigern könne. Wenn sie Aussagen mache, diese aber wahrheitsgemäss sein müssten und sie keine Falschanschuldigungen machen dürfe. Entgegen dem Beschwerdeführer ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Einvernahme der Tochter der Privatklägerin nicht verwertbar sein soll.