Mit Bezug auf die Beschimpfungen legte sich der Beschwerdeführer tatsächlich in sämtlichen Einvernahmen nicht fest, ob er die Privatklägerin als Hure bezeichnet habe oder nicht. Dass es in grundsätzlicher Hinsicht aber zu Beschimpfungen seinerseits gegenüber der Privatklägerin gekommen ist, stellte er nicht in Abrede. Ob ihn die Privatklägerin ebenfalls beschimpfte und daher möglicherweise Retorsionshandlungen vorlagen, ist – wie oben dargelegt – für die Frage, ob ein Strafverfahren einzuleiten ist, nicht entscheidend.