Demgemäss lag keine Notwehrsituation vor. Ebenfalls stellt der angeblich von der Privatklägerin geäusserte Vorwurf, er habe - 10 - etwas mit anderen Frauen gehabt, keine Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB dar. Demgemäss konnte die Reaktion des Beschwerdeführers von vornherein keine Retorsionshandlung i.S.v. Art. 177 Abs. 3 StGB darstellen. Ohnehin stellte eine Retorsionshandlung lediglich einen (fakultativen) Strafbefreiungsgrund, nicht aber einen Rechtfertigungsgrund dar (BGE 109 IV 39 E. 4b). Folglich führte selbst die Annahme einer Retorsionshandlung nicht dazu, dass kein Strafverfahren hätte eingeleitet werden dürfen.