Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aussagte, er habe die Privatklägerin geschlagen, weil sie ihn in die Hand gebissen habe, könnte sich die Frage stellen, ob seine Tat eine Retorsions- oder Notwehrhandlung darstellte. Indessen hielt der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Einvernahme nicht mehr an der ursprünglichen Darstellung der Ereignisse fest. Vielmehr sagte er nun aus, er habe die Privatklägerin geschlagen, weil sie ihm vorgeworfen habe, er habe etwas mit anderen Frauen. Dies habe ihn wütend gemacht. Demgemäss lag keine Notwehrsituation vor.