In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Gericht muss die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_948/2013 vom 22. Januar 2015 E. 2.2.1, 6B_540/2013 vom 17. März 2014 E. 1.3, 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.4, 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 2, je mit weiteren Nachweisen). -9-