Die Höhe der geltend gemachten Entschädigung und Genugtuung werde von der Staatsanwaltschaft Baden nicht bestritten. Diese sei folglich im geforderten Umfang zuzusprechen (Replik, Ziff. II.7) 6. 6.1. Die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 55a StGB hat in der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staates zur Folge (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn das strafbare Verhalten des Täters bewiesen ist, was namentlich der Fall ist, wenn dieser geständig ist.