Es liege daher eine unzulässige Beeinflussung vor (Replik, Ziff. II.3). -8- Bei den Aussagen der Zeugin D. handle es sich um Aussagen vom Hörensagen, die keinen Beweis für das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten darstellen würden (Replik, Ziff. II.5). Die Staatsanwaltschaft Baden räume ein, dass die Privatklägerin falsch über ihr Aussageverweigerungsrecht informiert worden sein. Es würden folglich überhaupt keine verwertbaren Aussagen zulasten des Beschwerdeführers vorliegen (Replik, Ziff. II.6).