5. In der Replik führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass die Tochter der Privatklägerin zum Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht 15 Jahre alt gewesen sei. Diese habe daher nur als Auskunftsperson befragt werden können und sei nicht zur Aussage verpflichtet gewesen. Die Tochter der Privatklägerin sei aber nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden. Vielmehr sei sie mit Nachdruck aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen. Die Aussage der Tochter sei folglich auch unverwertbar. Überdies habe die Tochter zugegeben, von ihrer Mutter und B. Instruktionen erhalten zu haben. Es liege daher eine unzulässige Beeinflussung vor (Replik, Ziff.