Zum Vorwurf, die Privatklägerin sei am 30. September 2019 ausserhalb der Kontrolle der Verteidigung dazu gebracht worden, doch noch Aussagen zu machen, gelte es anzufügen, dass die Verfahrensleitung Art. 168 Abs. 4 StPO falsch interpretiert habe, indem sie davon ausgegangen sei, die Privatklägerin habe gegenüber dem Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung kein Zeugnisverweigerungsrecht. Deshalb sei der Privatklägerin während der Unterbrechung gesagt worden, sie müsse aussagen. Erst im Nachhinein sei der Fehler erkannt worden. Die Einvernahme vom 30. September 2019 sei daher ebenfalls nicht verwertbar.