Die Einleitung und Weiterführung des Strafverfahrens sei daher nicht nur aufgrund der Aussagen der Privatklägerin erfolgt, sondern auch gestützt auf die Aussagen der Tochter sowie die Fotodokumentation der Kantonspolizei, welche die Verletzungen der Privatklägerin dokumentiere. Die teilweise Auferlegung der Kosten und die Verweigerung einer Genugtuung sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer die Privatklägerin zugegebenermassen geschlagen habe, was im Übrigen auch durch die Fotos und die Aussagen der Tochter unabhängig von der Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin bestätigt werde. Dies habe die Anzeige durch die Sozialarbeiterin ausgelöst.