4. In der Beschwerdeantwort verwies die Staatsanwaltschaft Baden zunächst auf die Begründung in ihrer Einstellungsverfügung. Ergänzend führte sie zusammengefasst aus, das Vorverfahren sei aufgrund der Meldung von B. eröffnet worden. Im Verlaufe des Vorverfahrens seien die Privatklägerin, der Beschwerdeführer, die Tochter der Privatklägerin und eine Zeugin befragt worden. Die Tochter der Privatklägerin habe im Rahmen ihrer Einvernahme geschildert, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin gewürgt und geschlagen habe.