ebenfalls nicht verwertbar (Beschwerde, Ziff. II.A.4 und II.B.5). Die Staatsanwaltschaft Baden begründe die teilweise Auferlegung der Ver- fahrens- und Verteidigungskosten sowie die Verweigerung der Genugtuung mit dem von ihm weitgehend bestrittenen Sachverhalt, womit sie die Unschuldsvermutung in eklatanter Weise verletze. Insbesondere bestreite er jegliche Verantwortung für die fotografisch festgehaltenen Hämatome und dass er die Privatklägerin gewürgt habe. Die Beschimpfungen seien weder bestritten noch zugestanden. Er halte diese lediglich für möglich, nachdem die Privatklägerin zuvor seine Familie beschimpft habe (Beschwerde, Ziff. II.B.3).