Die Vorwürfe gegen ihn stützten sich auf Aussagen der Privatklägerin. Deren am 2. und 3. Juli 2019 gemachten Aussagen seien aber nicht verwertbar. Bei der staatsanwaltlichen Befragung vom 30. September 2019 sei die Privatklägerin zwar formell auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Aus der Befragung ergebe sich aber, dass sie dieses Recht nicht verstanden habe.