Zu den Verfahrenskosten gehörten auch die Auslagen der amtlichen Verteidigung. Auch diese seien ihm zu 20% aufzuerlegen. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zuliessen, sei er verpflichtet, 20% des Honorars zurückzubezahlen (Einstellungsverfügung, Ziff. 3.2). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin rechtswidrig und schuldhaft im Sinne der Art. 28 ff. ZGB in ihrer Persönlichkeit verletzt, sie gewürgt, ins Gesicht geschlagen, am Arm festgehalten und beschimpft habe, habe direkt zur Einleitung des Strafverfahrens geführt. Insgesamt rechtfertige das Verhalten des Beschwerdeführers die Verweigerung einer Genugtuung (Einstellungsverfügung, Ziff. 4).