Der Beschwerdeführer habe durch sein Vorgehen die Persönlichkeit der Privatklägerin im Sinne der Art. 28 ff. ZGB verletzt und so rechtswidrig und schuldhaft zum Verfahren Anlass gegeben, weshalb er analog den zivilrechtlichen Grundsätzen für das Verfahren trotz dessen Einstellung teilweise kostenpflichtig zu erklären sei. Es rechtfertige sich angesichts der vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe, ihm 20% der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Einstellungsverfügung, Ziff. 3.1).