Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Würgen der Privatklägerin sei ebenfalls durch fotografisch festgehaltene Hämatome klar belegt. All diese der Privatklägerin zugefügten Hämatome und die Beschimpfung würden – auch während einer Auseinandersetzung – nicht dem Durchschnittsverhalten entsprechen und hätten direkt zur Meldung bei der Polizei und der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer geführt. Der Beschwerdeführer habe durch sein Vorgehen die Persönlichkeit der Privatklägerin im Sinne der Art.