Der Beschwerdeführer habe während der Auseinandersetzung vom 18. Juni 2019 der Privatklägerin mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und sie am Arm festgehalten, wodurch Hämatome im Gesicht und am Arm entstanden seien, welche fotografisch festgehalten worden seien. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die Privatklägerin zugegebenermassen beschimpft. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Würgen der Privatklägerin sei ebenfalls durch fotografisch festgehaltene Hämatome klar belegt.